BGH-Urteil: DocMorris erhält teilweise Recht gegen Apothekerkammer Nordrhein
Hans-Herbert ReinhardtBGH-Urteil: DocMorris erhält teilweise Recht gegen Apothekerkammer Nordrhein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Online-Apotheke DocMorris und der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ein Urteil gefällt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Kammer zu Unrecht Unterlassungsverfügungen gegen Werbeaktionen des Online-Anbieters erlassen hatte. Die Entscheidung könnte nun dazu führen, dass die Kammer in zwei von fünf strittigen Fällen erhebliche Schadensersatzzahlungen leisten muss.
Der Konflikt begann 2013, als die AKNR erstmals gegen DocMorris vorging. Am 8. Mai wurde der Apotheke untersagt, Kunden für die Einreichung von Rezepten und Medikamentenchecks Bargeldprämien anzubieten. Später, am 26. September, erging eine weitere Unterlassungsverfügung gegen eine Empfehlungswerbung, die Gutscheine für Hotelaufenthalte, ADAC-Mitgliedschaften und rezeptfreie Medikamente umfasste.
2022 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zugunsten von DocMorris und sprach dem Unternehmen in allen fünf Fällen Schadensersatz in Höhe von rund 18,5 Millionen Euro zu. Der BGH hat dieses Urteil nun teilweise revidiert. Er gab der Beschwerde der Kammer in drei der fünf Fälle statt, sodass hier keine Entschädigung gezahlt werden muss.
Zwei der Fälle waren bereits 2016 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt worden. Dabei ging es um Gutscheine für zukünftige Kauf von rezeptfreien Produkten, die nach deutschem Recht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen. Eine weitere Werbeaktion wurde ebenfalls als unzulässig eingestuft, da der angebotene Rabatt nicht klar definiert war und somit gegen dasselbe Gesetz verstieß.
Der BGH bestätigte jedoch, dass die Kammer in den beiden verbleibenden Fällen möglicherweise doch Schadensersatz leisten muss. Hier handelte es sich um direkte Preisnachlässe auf Rezeptmedikamente, bei denen das Gericht einen berechtigten Anspruch auf Entschädigung anerkannte. Die beiden noch offenen Unterlassungsverfügungen sowie die Kosten des Rechtsmittels werden nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das eine neue Verhandlung ansetzen muss.
Die rechtlichen Verschiebungen folgten maßgeblichen EU-Urteilen, darunter dem Fall Apotheker van de Nederlandse Antillen (C-185/15). Diese Entscheidungen erlaubten unter bestimmten Bedingungen die Online-Werbung mit Preisen und Gesundheitsinformationen gemäß den EU-Richtlinien 2006/123/EG und 2005/29/EG. In der Folge musste die AKNR ihre bisherige Haltung anpassen, die sich auf strengere deutsche Apothekenvorschriften stützte.
Das BGH-Urteil bedeutet, dass die Apothekerkammer Nordrhein in zwei Fällen möglicherweise Schadensersatz an DocMorris zahlen muss. Die restlichen Streitpunkte werden zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung spiegelt die größeren Veränderungen im EU-Recht wider, die die Werbemöglichkeiten von Apotheken in Deutschland neu geformt haben.






