04 May 2026, 10:19

Neue Arzneimittelregeln für Apotheken bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Alte deutsche Visitenkarte mit einer Illustration von einem Handschuhpaar und gedrucktem Text.

Neue Arzneimittelregeln für Apotheken bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Neue Regelungen im Rahmen des Arzneimittelversorgungsvertrags bestimmen nun, wie Apotheken Medikamente bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten abgeben. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die sogenannten Berufsgenossenschaften (BG), übernehmen zwar weiterhin die Kosten – doch mit strengeren Ausgabenkontrollen und angepassten Notdienstregelungen.

Apotheken müssen sich bei der Auswahl der Medikamente an §4 des Vertrags halten. Sie dürfen nur zwischen den vier günstigsten Optionen wählen oder das exakt verordnete Präparat aushändigen. Falls keines dieser Mittel verfügbar ist, kann stattdessen das nächstpreiswerteste Alternativprodukt abgegeben werden.

Für Patienten entfallen die üblichen Zuzahlungen bei Standardmedikamenten. Bei besonders teuren Arzneimitteln können jedoch weiterhin Zusatzkosten anfallen. Zudem finanzieren die Berufsgenossenschaften weiterhin therapeutische Hilfsmittel und Heilmittel, wie in §1 des Vertrags festgelegt.

Im Notdienst können Apotheken die BG in Rechnung stellen, wenn Rezepturen mit dem Vermerk „noctu“ oder ähnlich gekennzeichnet sind. Die Notdienstzeiten gelten unter der Woche von 20:00 bis 6:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember beginnt der Notdienst bereits ab 14:00 Uhr.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Ziel der überarbeiteten Regelungen ist es, Kosteneffizienz und Patientenversorgung in Einklang zu bringen. Apotheken müssen nun verstärkt auf preiswerte Alternativen achten, während die Notfallversorgung weiterhin gesichert bleibt. Betroffene mit arbeitsbedingten Verletzungen oder Erkrankungen erhalten nach wie vor die notwendigen Behandlungen – und zwar ohne die üblichen Zuzahlungen.

Quelle