Strengere Regeln für Wundverbände: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
Sepp KraushaarStrengere Regeln für Wundverbände: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
Neue Regeln für die Verordnung von Wundversorgungsprodukten in Deutschland in Kraft getreten
Die geänderten Vorschriften präzisieren, unter welchen Bedingungen Verbände und andere Wundbehandlungsmittel von den Krankenkassen erstattet werden. Einige Produkte bleiben vorerst erstattungsfähig, doch für Verschreibungen gelten nun strengere Anforderungen.
Verbände zählen zu den Medizinprodukten und können auf Kosten der Krankenkassen verordnet werden. Allerdings müssen sie auf dem Papierrezept eindeutig angegeben sein – inklusive Produktname und PZN (Pharmazentralnummer) des Herstellers. Fehlt die PZN, müssen Apotheken das Rezept als unvollständig behandeln und die Abgabe verweigern.
Da Verbände nicht unter den Rahmenvertrag für Arzneimittel fallen, gelten hier keine Substitutionsregeln. Apotheken sind daher nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein Verband zu den betroffenen Produkten gehört. Auch Ärzte und Apotheker müssen die Art des verordneten Verbandes nicht überprüfen.
Eine Übergangsregelung ermöglicht es, dass bestimmte Wundversorgungsprodukte, die nicht in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind, bis Ende 2026 weiter erstattet werden. Zudem gibt es für ausgewählte Behandlungen eine Schonfrist bis Ende 2023. Andere Produkte könnten später erstattungsfähig werden, sofern sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bewertet und in Anlage V aufgenommen werden.
Ziel der aktualisierten Regelungen ist es, den Verordnungsprozess für Wundversorgungsprodukte zu vereinfachen. Bis 2026 bleiben einige Produkte noch über Übergangsvorschriften erstattungsfähig. Elektronische Rezepte für Medizinprodukte sind weiterhin nicht möglich – hier sind vorerst Papierformulare erforderlich.






