Matthias Hundt widerruft Rücktritt – doch Berlins Senat plant seine Entlassung
Hans-Herbert ReinhardtMatthias Hundt widerruft Rücktritt – doch Berlins Senat plant seine Entlassung
Berlins Staatssekretär für Digitalisierung, Matthias Hundt, zieht seinen Rücktritt zurück
Der Berliner Staatssekretär für Digitalisierung, Matthias Hundt, hat seinen zunächst eingereichten Rücktritt widerrufen – dies geschah vor dem Hintergrund laufender juristischer und finanzieller Prüfungen. Der Schritt erfolgt, während die Behörden seine Rolle im Zusammenhang mit der Insolvenz der SDC Sachsen Digital Consulting GmbH untersuchen. Das Unternehmen befindet sich seit Ende November 2025 in Insolvenzverfahren.
Hundts Entscheidung, seinen Rücktritt zurückzunehmen, folgte auf Frustration über Medienberichte und das, was er als unbegründete Vorwürfe bezeichnete. Dennoch treibt der Senat die Pläne für seine Entlassung weiter voran; eine endgültige Entscheidung wird für Dienstag erwartet.
Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt mittlerweile wegen Hundts Verbindung zur SDC Sachsen Digital Consulting GmbH, die am 25. November 2025 Insolvenz anmeldete. Parallel dazu führt die Deutsche Rentenversicherung eine Prüfung durch, um zu klären, ob das Unternehmen fällige Sozialabgaben vorenthalten hat.
Hundts Bezug zum Unternehmen geht auf seine Tätigkeit als externer Geschäftsführer bis Herbst 2024 zurück. Akten belegen jedoch, dass er niemals Gesellschafter war. Im Falle einer Entlassung stünde ihm eine Abfindung in Höhe von sechs Monatsgehältern zu – etwa 72.000 Euro.
Seine frühere Rolle als externer Geschäftsführer bei der Humboldt Capture Germany GmbH steht in keinem Zusammenhang mit den aktuellen Ermittlungen.
Unabhängig von Hundts Rückzug des Rücktritts soll das Entlassungsverfahren des Senats noch in dieser Woche abgeschlossen werden. Gleichzeitig laufen die finanziellen und rechtlichen Untersuchungen zur SDC Sachsen Digital Consulting GmbH weiter – mit möglichen Konsequenzen für die Verantwortlichen. Sollte die Abfindung bewilligt werden, würde sie den üblichen Regelungen des öffentlichen Dienstes entsprechen.






