Gericht stärkt Rechte behinderter Ärzt:innen – ein historisches Urteil mit Signalwirkung
Hans-Herbert ReinhardtGericht stärkt Rechte behinderter Ärzt:innen – ein historisches Urteil mit Signalwirkung
Ein aktuelles Gerichtsurteil in Deutschland hat die Debatte über die Approbation von Ärzt:innen mit Behinderungen neu entfacht. Im Mittelpunkt des Falls stand eine sehbehinderte Ärztin, der trotz einer Facharztausrichtung in einem Bereich, in dem ihre Einschränkung nachweislich kein Risiko für Patient:innen darstellte, die volle Zulassung verweigert wurde. Die Entscheidung legt die Spannungen zwischen beruflichen Standards und Antidiskriminierungsgesetzen offen.
Der Streit begann, als eine Ärztin mit Makuladegeneration die Approbation für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie beantragte. Die deutschen Vorschriften verlangen, dass Bewerber:innen gesundheitlich in der Lage sind, den Arztberuf auszuüben. Doch das Verwaltungsgericht entschied zunächst zugunsten der Ärztin. Es argumentierte, eine Approbation verlange nicht die Fähigkeit, jede mögliche medizinische Tätigkeit auszuführen – sondern nur diejenigen, die für das gewählte Fachgebiet relevant seien.
Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung später auf. Es bestand darauf, dass eine Approbation die uneingeschränkte Ausübung des Arztberufs ermöglichen müsse – der oder die Antragstellende also zu allen denkbaren medizinischen Tätigkeiten fähig sein solle. Das Bundesverwaltungsgericht widersprach jedoch erneut. Es präzisierte, dass zwar eine Approbation grundsätzlich eine breite Berufsausübung erlaube, niemand aber wegen einer Behinderung diskriminiert werden dürfe – insbesondere dann nicht, wenn die Patientensicherheit nicht gefährdet sei.
Der Fall deckte einen zentralen Widerspruch auf: Sehbehinderte Bewerber:innen werden de facto von uneingeschränkten Approbationen ausgeschlossen, selbst wenn ihre Einschränkung keine Gefahr für Patient:innen darstellt. Nach deutschem Recht darf eine Zulassung nur verweigert werden, wenn die antragstellende Person ein nachweisbares Risiko für Leben oder Gesundheit anderer bedeutet. In diesem Fall lag ein solches Risiko jedoch nicht vor.
Das Urteil setzt einen Präzedenzfall dafür, wie die ärztliche Approbation berufliche Anforderungen mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen in Einklang bringen muss. Zwar ermöglicht eine Approbation formal die volle Berufsausübung, doch bestätigte das Gericht, dass Einschränkungen nicht ohne klare Belege für eine Patientengefährdung auferlegt werden dürfen. Die Entscheidung könnte eine Überprüfung der Kriterien anstoßen, nach denen in Deutschland die Eignung von Ärzt:innen mit Behinderungen bewertet wird.






